Begleitheft für Sterneneltern – Stand 04/2021
Liebe Eltern,
wenn Sie auf diese Website gestoßen sind, haben Sie vermutlich die schlimmste Diagnose in Ihrem Leben erhalten. Hier möchten wir Ihnen Antworten auf Ihre Fragen liefern, Sie bestmöglich informieren und begleiten.
In unserem Verein engagieren sich viele Ehrenamtliche, die selbst Betroffene sind. Wir kennen den Schmerz, das Gefühl der Hilf- und Ratlosigkeit und haben es uns zur Aufgabe gemacht, anderen Sterneneltern in dieser Situation zur Seite zu stehen. Beratung, Information und Raum für Ihre Trauer finden Sie in unseren Selbsthilfegruppen.
Eine Welt bricht gerade für Sie und Ihren Lebenspartner zusammen – was nun? Was ist geschehen? Was passiert jetzt mit Ihrem Kind? Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung? Was ist zu tun? Mehr Fragen als Antworten schwirren Ihnen sicher im Kopf herum. Auf einmal müssen Sie eine Entscheidung treffen, über die Sie sich zuvor keine Gedanken gemacht hatten! Wir bieten Ihnen Unterstützung in dieser schweren Zeit!
Zu unserer ehrenamtlichen Arbeit gehört u.a. das Anfertigen von Erinnerungsstücken, z.B. in Form von 3D-Abdrücken der Hände und Füße. Unser Kreativteam fertigt passen- de Kleidung für die Sternenkinder an u.v.m. Unser Beratungsteam hat für alle Fragen ein offenes Ohr und unser Notfallteam bringt Ihnen, wenn gewünscht, im „Akutfall“ eine von uns zusammengestellte Erinnerungsbox. Des Weiteren können wir den Kontakt zu ehrenamtlichen Fotografen von „DeinSternenkind“ herstellen.
„Sie sind nicht allein mit ihrem Schmerz und Ihrer Trauer!“
Ihr Team der SternenEltern Saarland e.V.
1. Eine belastende Diagnose
1.1 Fehl-/Totgeburt¹ oder zu erwartende Fehlgeburt
Sollten Sie gerade eine Fehl-/Totgeburt erlitten haben oder erwarten Sie eine Fehl-/Totgeburt, wird sich Ihnen schnell die Frage nach dem „Warum?“ stellen.Es kann Ihnen helfen, auf die Suche nach der Ursache zu gehen – muss es aber nicht! Die meisten Krankenkassen übernehmen ab der dritten Fehlgeburt die Kosten für eine humangenetische Untersuchung. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten bereits nach einer zweiten Fehlgeburt. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach!
Bei der humangenetischen Diagnostik wird beiden Eltern Blut entnommen und auf Auffälligkeiten im Erbgut untersucht, die u.a. Trisomien verursachen können (Trisomie 13 (Pätau-Syndrom), Trisomie 18 (Edwards-Syndrom), Trisomie 21 (Down-Syndrom), Triploidie usw.). Es gibt noch weitere Ursachen, die für eine Fehl-/Totgeburt verantwortlich sein können.
Dazu zählen:
- Diabetes (ein Anzeichen dafür kann ein erhöhtes Gewicht des Kindes sein)
- Gerinnungsstörung
- Plazenta wird nicht ausreichend versorgt
(ein Anzeichen dafür kann ein reduziertes Gewicht des Kindes sein) - Autoimmunerkrankungen, wie z.B. Hashimoto
- Blutgruppenunverträglichkeit
Weitere andere Faktoren können Auslöser oder Grund für eine Fehl-/Totgeburt sein. Dazu gehören Alkohol, Rauchen, Übergewicht usw. Ein Gespräch mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt kann die unterschiedlichen diagnostischen Mittel und Wege aufzeigen.
1 Rechtlich wird zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind mit weniger als 500g tot zur Welt kommt. Ab 500g wird von einer Totgeburt gesprochen.
1.2 Auffälliger Befund nach pränataler Diagnostik
Liegt nach einer vorgeburtlichen Untersuchung ein auffälliges Untersuchungsergebnis vor, steht jeder Schwangeren laut Gendiagnostikgesetz (GenDG) eine genetische Beratung zu. Außerdem steht jeder Schwangeren eine Beratung und Aufklärung gemäß des Schwangerenkonfliktgesetzes (SchKG) zu. Themen wie z. B. Schwangerschaftsabbruch oder Weitertragen können dort detailliert besprochen werden.
Meist kommen erst nach den Beratungsgesprächen besonders wichtige Fragen auf. Schreiben Sie sich diese Fragen auf und stellen Sie sie in einem nachfolgenden Gesprächstermin. Denn nur wenn all Ihre Fragen beantwortet werden, können Sie die für Ihre Situation passende Entscheidung treffen (weiterführende Informationen finden Sie auf www.familienplanung.de). Pränatal-Mediziner finden Sie unter www.bvnp.de
1.3 Schwangerschaftsabbruch oder Weitertragen?
Was bedeutet es, wenn Sie nach einem auffälligen pränatalen Befund Ihre Schwangerschaft fortsetzen? Aufkommende Fragen können sein: „Würden wir das schaffen?“ „Wie sollen wir das schaffen?“. Eine Möglichkeit ist, dass Sie sich an entsprechende Beratungsstellen und Vereine wenden, die sich mit der Problematik genetischer Erkrankungen von Ungeborenen beschäftigen (siehe Liste regionaler und überregionaler Adressen auf unserer Website). Im Saarland gibt es z.B. im Kontext Down-Syndrom, den Verein Saar 21 Down-Syndrom Saarland e.V. Auf der Website www.downsyndrom-saarland.de werden Informationen, Literaturhinweise, Videos u.v.m. zur Verfügung gestellt. Auf der Website www.weitertragen-verein.net berät und informiert der Verein über das Fortsetzen der Schwangerschaft nach pränataler Diagnose.
Wir möchten Sie darin bestärken, sich umfassend über die Besonderheiten und Fakten in Bezug auf die konkrete Erkrankung Ihres ungeborenen Kindes zu informieren. Um Ihre Entscheidungsfindung bestmöglich zu unterstützen, ist eine breite Aufklärung und Information durch entsprechende Literatur, Vereine, Beratungsstellen, evtl. Kontakte zu betroffenen Eltern, die mit einem besonderen Kind leben, sinnvoll.
1.4 Drei-Tages-Frist
Stehen Sie vor der Entscheidung eines Schwangerschaftsabbruchs wird Ihnen mitgeteilt werden, dass der Abbruch bestenfalls vor der 24. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden soll. Bis zur 24. Schwangerschaftswoche ist das Ungeborene meist außerhalb des Mutterleibs nicht lebensfähig, wird entweder durch den Geburtsvorgang oder kurz nach der Geburt versterben.
In der Regel wird ab der 24. Schwangerschaftswoche ein sogenannter Fetozid durchgeführt. Dem ungeborenen Kind wird, mittels einer Injektion, Kaliumchlorid verabreicht, was den Herzschlag zum Erliegen bringt. Diese Vorgehensweise sorgt dafür, dass das Kind vor möglichen Schmerzen geschützt wird.
Ein Termin für die Einleitung zur Entbindung wird, in der Regel, direkt vereinbart und ca. drei Tage später durchgeführt. Das Strafgesetzbuch (§ 218 a Abs. 1 Satz1 StGB) sieht eine dreitägige Frist bis zur Entscheidung im Falle eines medizinischen Schwangerschaftsabbruchs vor. Bitte bedenken Sie, dass es sich hierbei um eine vom Gesetzgeber vorgegebene Richtlinie handelt, die vorsieht, dass die Betroffenen mindestens 3 Tage Bedenkzeit und Beratung erhalten müssen, bevor Sie sich zu einem späten Schwangerschaftsabbruch entscheiden können.
Sollten Sie sich ihrer Entscheidung in so kurzer Zeit nicht sicher sein oder fühlen Sie sich unter Druck gesetzt, nehmen Sie sich eine längere Bedenkzeit. Lassen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt wissen, dass Sie noch nicht bereit für eine Entscheidung sind.
2. Ankunft in der Klinik
Wenn Sie im Kontext einer Fehlgeburt, Frühgeburt, Totgeburt oder eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs eine Klinik aufsuchen, befinden Sie sich nicht in einer alltäglichen Situation.Sollten Sie Fragen haben, egal welche und ganz gleich zu welchem Zeitpunkt, stellen Sie diese an das Klinikpersonal. Fordern Sie sich gegebenenfalls Antworten und Hilfe ein. Nachfolgende Punkte sind als Information für Sie und Orientierung gedacht.
2.1 Zuweisung Patientenzimmer – Zimmerwahl
Sie haben bei Ihrer Ankunft im Krankenhaus die Möglichkeit der Zimmerwahl. Zum einen in Bezug auf ein Einzel- oder Familienzimmer und zum anderen bei der Belegung eines Zimmers auf der gynäkologischen Station, abseits der Wöchnerinnenzimmer. Gerade in Ihrer Situation sollte eine möglichst würdige Atmosphäre für die Zeit im Krankenhaus für Sie geschaffen werden.
Versuchen Sie bereits in einem Vorgespräch Ihre Wünsche vorzutragen, um eine Umsetzung möglich zu machen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass je nach Stationsbelegung nicht immer alle Wünsche erfüllt werden können.
2.2 Ultraschallbilder und Aufzeichnung der Herztöne
Visuelle Aufzeichnungen, ganz gleich in welcher Form, können von unschätzbarem Wert für Sie als Eltern und als Erinnerungen wertvoll für die anschließende Trauerarbeit sein. Dazu gehören insbesondere auch die Ultraschallbilder. Sie können sich, bei einem Ultraschall in der Klinik den Ausdruck oder die Bilder auf einem zusätzlichen Digitalträger aushändigen lassen. Diese können später ein besonderes Erinnerungsstück für die Zeit im Krankenhaus und danach darstellen.
Sollte Ihr Kind noch nicht verstorben sein, empfiehlt es sich die Herztöne aufzuzeichnen, sowohl visuell als auch akustisch. Dies ist z. B. mit der Aufnahmefunktion in ihrem Handy möglich.
„Jede Erinnerung kann wertvoll sein!“
2.3 Begleitung durch Angehörige
Bieten Sie auch Ihren Angehörigen die Chance, Ihr Kind zu sehen und sich zu verabschieden. Auch Geschwisterkinder trauern um ihren Bruder oder ihre Schwester. Auch sie sollten sich verabschieden dürfen. Vielleicht möchten Sie Ihr/e Kind/er vor einer solchen Situation bewahren.
2.4 Beachtung religiöser Besonderheiten/Traditionen
Gibt es in Ihrer Religion traditionelle und wichtige Besonderheiten? Informieren Sie das Klinikpersonal und fragen Sie nach entsprechenden Hilfen und Unterstützung. In den meisten Kliniken gibt es Seelsorgende, die für Sie da sind und die Sie z.B. auf eine Nottaufe ansprechen können.
2.5 Beratungsbutton/Notfallbutton
Unser Verein bietet Ihnen in der Akutsituation die Möglichkeit der Beratung, sowie Hilfe und Information rund um das Thema Sternenkinder. Das Notfallteam wird über die Startseite unserer Website sterneneltersaarland.de von Ihnen selbst, Angehörigen oder, auf Ihren Wunsch hin, vom Klinikpersonal kontaktiert. Durch die Aktivierung wird sich innerhalb kurzer Zeit jemand mit Ihnen, Ihren Angehörigen oder dem Krankenhauspersonal in Verbindung setzen. Auf Wunsch können im Krankenhaus Abdrücke von den Händen und Füßen des verstorbenen Kindes angefertigt und eine/n Fotografin/en von DeinSternekind.eu kontaktiert werden. Auf Wunsch bringen wir passende Kleidungsstücke für Ihr Kind mit.
Wenden Sie sich bereits vor oder während Geburtseinleitung an unser Notfallteam, um eine zeitnahe Organisation unsererseits möglich zu machen.
Links:
3. Geburt
Die Geburt eines Kindes ist für Sie als werdende Eltern ein besonderes Ereignis. Was aber ist, wenn die Geburt oder bereits die Schwangerschaft kompliziert verläuft, Ihr Kind tot geboren wird oder bereits kurz nach der Geburt versterben wird? Ganz gleich ob Sie über den Tod ihres Kindes bereits in Kenntnis gesetzt waren, sich für einen Abbruch entschieden haben oder sich erst kurz vor oder nach der Geburt damit auseinandersetzen müssen, dass Sie Ihr Kind nicht mit nach Hause nehmen werden. All diese Szenarien sind möglich und bedürfen einer professionellen, wie sensiblen Behandlung, sowohl medizinisch als auch seelsorgerisch.
3.1 Kreißsaal oder Patientenzimmer
Sie haben das Recht auf eine Hebamme (Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe gem. § 24d SGB V https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24d.html). Hierbei sollten Sie über den möglichen, direkten Kontakt mit anderen werdenden Eltern und deren lebenden Kindern informiert werden. Es sollten geeignete, Ihren Wünschen entsprechende, Bedingungen für die bevorstehende Geburt geschaffen werden.
Sollten Sie sich für ein Patientenzimmer und gegen den Kreißsaal entscheiden, sollte Ihnen auch hier jede nötige Hilfe und Unterstützung angeboten werden. Sie dürfen mit dem Krankenhauspersonal über all Ihre Ängste, Sorgen und Wünsche sprechen.
Die Stunden bis zur Geburt, die Zeit danach und die kurze Zeit mit Ihrem Kind werden ewig in Ihrer Erinnerung bleiben. Sie tragen in besonderem Maße dazu bei, dass diese schwierigen Stunden auch durch positive Erinnerungen und Begegnungen einfacher für Sie gestaltet werden.
3.2 Einleitung der Geburt
In einer gut organisierten Klinik werden Sie über den Ablauf der Geburt, bis hin zur Ausschabung (Kürettage), informiert. Ihnen steht die genaue Aufklärung über die verwendeten Medikamente sowie deren Nebenwirkungen zu.
3.3 Begleitung der Geburt
Eine Hebamme sollte die Geburt begleiten und Sie über die Geburt aufklären (Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe gem. § 24d SGB V https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24d.html).
Vielleicht ist es für Sie die erste Geburt und evtl. haben Sie keinen Geburtsvorbereitungskurs besucht. Umso wichtiger ist es, dass Ihnen Schmerzmittel angeboten bzw. Ihnen diese nicht verwehrt werden.
Die beginnende Entbindung wird meist nicht als solche wahrgenommen. Gerade bei Geburten während der frühen Schwangerschaftswochen, braucht es für die Entbindung des Kindes keine komplette Muttermundöffnung. Bevor das Kind geboren wird, verspürt man ggf. nur einen leichten Druck. Um zu verhindern, dass Ihr geborenes Kind in die Toilette fällt, wäre es von Vorteil, wenn im Vorfeld ein Toiletteneinsatz bei Bezug des Patientenzimmers zur Verfügung gestellt wird.
Oft ist eine intensive Begleitung und Betreuung im Klinikalltag nicht durchführbar. Die Möglichkeit der Anfrage einer externen Unterstützung, z. B. durch unseren Verein, kann für Sie eine Option sein. Gern kommen wir für eine Aufklärung aller Möglichkeiten, zu Ihnen in die Klinik.
3.4 Palliative Geburt
In den Fällen einer Frühgeburt oder eines medizinisch indizierten Abbruchs, bei dem das Neugeborene bereits kurz nach der Geburt versterben wird, besteht die Möglichkeit einer palliativen Geburt. Sollte Ihre Klinik nicht über die erforderlichen Unterstützungsmöglichkeiten verfügen, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Grundsätzlich hat jeder Patient eine freie Klinikwahl.
Durch unsere Kooperation mit dem Palliativteam um Prof. Dr. Gottschling der Homburger Uniklinik kann für Ihr Kind eine schmerzfreie Zeit nach der Geburt bis zu dessen Tod gewährleistet und für Sie eine psychologische Betreuung angeboten werden. Eine direkte Kontaktierung Ihrer Klinik mit dem Zentrum für Palliativmedizin und Kinderschmerztherapie der Uniklinik Homburg könnte eine weitere Option darstellen.
3.5 Kaiserschnitt
Der Kaiserschnitt ist ein nicht unwesentlicher medizinischer Eingriff, durch den das ungeborene Kind operativ durch die Bauchdecke der Kindesmutter entnommen wird. Viele Sternenmütter hegen den Wunsch, die belastende Situation schnell bewältigen zu können und denken über einen Kaiserschnitt nach. Aus vielerlei Hinsicht wird dies nicht empfohlen.
Ihr ungeborenes Kind hat Sie bereits eine Weile begleitet. Durch eine vaginale Geburt können Sie die letzten Momente Ihrer Schwangerschaft ganz intensiv erleben, Ihr Kind besser kennenlernen und nach der Geburt zeitnah und in Ruhe ihr Kind verabschieden. Sie haben die Möglichkeit sich kleine, besondere Details ihres Kindes einzuprägen, wie z.B. die winzig kleinen Zehen und Finger, die Nase, die Haare usw.
Diese Zeit wird Sie in Ihrem späteren Trauerprozess begleiten und wird Teil Ihrer Trauer sein.
Bedenken Sie, dass eine Folgeschwangerschaft nach einem Kaiserschnitt erst nach 12 Monaten empfohlen wird. Dazu kommt, dass der operative Eingriff einen längeren Krankenhausaufenthalt mit sich bringt.
4. Nach der Geburt
Die Zeit nach der Geburt wird die wichtigste Zeit überhaupt mit Ihrem Kind sein. Diese Zeit gilt es sinnvoll zu nutzen und Ihnen sollte jede Minute mit Ihrem Kind ermöglicht werden, um sich in Ruhe verabschieden zu können. Diese Zeit des Abschiednehmens gilt als wichtiger Bestandteil für den späteren Trauerprozess. Nehmen Sie sich bewusst diese Zeit. Sie steht Ihnen zu und sollte Ihnen ermöglicht werden. Es ist die einzige Zeit, die Sie mit Ihrem Kind haben werden! Das Verstehen, Loslassen und das Äußern von Wünschen ist für den Trauerprozess hilfreich und wichtig. Ein letzter Körperkontakt zu Ihrem Kind, ein letzter Blick, ein letzter Moment kann bei der späteren Trauerbewältigung helfen.
4.1 Namensgebung
Sie haben das Recht, Ihrem Kind einen Namen zu geben. Ist das Geschlecht Ihres Kindes nicht eindeutig zu bestimmen, meist in sehr frühen Schwangerschaftswochen, kann auch ein geschlechtsneutraler Name gewählt werden, wie z.B. Kim, Laurin, Kaya, Mika, Sascha usw..
Alle lebend geborenen Babys, unabhängig vom Geburtsgewicht, müssen standesamtlich gemeldet bzw. in ein Geburtsregister namentlich eingetragen werden (§ 31 (1) PStV).
Bei totgeborenen Babys erfolgt lediglich die Eintragung des Geschlechts in Geburtsregister und –urkunde. Seit dem Jahr 1998 kann auf Wunsch der Eltern der Name eingetragen werden (§ 31 (2) PSTV). Keine genaue Regelung liegt in den Fällen totgeborener Babys aus Schwangerschaftsabbrüchen vor!
Fehlgeborene Babys, die Teil einer Mehrlingsgeburt sind, bei der mindestens ein Kind lebte oder mindestens mit 500 Gramm Geburtsgewicht tot geboren wurde, erhalten für die Kinder eine offizielle Geburts-, sowie Sterbeurkunde (§ 31 (3) PStV). Seit 2013 können fehlgeborene Babys unter 500 Gramm Geburtsgewicht von den Eltern beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Ärztin/des Arztes oder der Hebamme über eine Fehlgeburt oder des Mutterpasses. Es wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der das fehlgeborene Baby mit dem vorgesehenen Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst werden. Diese enthält somit die wesentlichen Daten einer Geburtsurkunde.
4.2 Zeit zum Abschied nehmen – Zeit zum Verabschieden geben
Die kurze Zeit mit Ihrem Kind muss Ihnen für ein ganzes Leben reichen. Daher kann es wichtig sein, Erinnerungen zu schaffen und es sollte Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, so viel wie möglich mit Ihrem Kind zu interagieren. Das Waschen und Ankleiden Ihres Kindes nach der Geburt, kann als eine Bereicherung wahrgenommen werden. Lassen Sie sich durch das Sie betreuende Klinikpersonal informieren und helfen. Auch die Väter können eingebunden werden. Das Messen und Wiegen Ihres Kindes kann nach Absprache mit Ihnen gemeinsam erfolgen.
Sie können über Nacht im Krankenhaus bleiben und die Möglichkeit wahrnehmen, Ihr Kind bei sich im Zimmer zu haben. Die Möglichkeit, Ihr noch lebendes Kind mit nach Hause zu nehmen, kann durch unsere Kooperation mit dem Wünschewagen Saarland des ASB genutzt werden. Bei der Fahrt wären ärztliches und pflegendes Fachpersonal anwesend und auch für die erste Zeit zu Hause.
4.3 Ausschabung (Kürettage)
Wenn es medizinisch nicht dringend notwendig ist, dürfen Sie sich zunächst Zeit mit Ihrem Kind nehmen, bevor die Kürettage durchgeführt wird. Unsere Erfahrung in den Krankenhäusern hat gezeigt, dass die Mütter gerade durch diesen medizinischen Eingriff die letzten Momente ihres noch lebenden Kindes nicht miterleben konnten.
Das Abschiednehmen fällt den Müttern dadurch viel schwerer und das Wissen darüber, dass Sie Ihr Kind nach der Geburt noch hätten lebend sehen zu können, kann Sie lange begleiten und den späteren Trauerprozess erschweren. Gerade in den frühen Schwangerschaftswochen ist bei bereits verstorbenen Kindern zu beachten, dass sich der Körper schnell verändern kann und Zeit daher kostbar ist.
4.4 Erinnerungen schaffen – Trauerarbeiten unterstützen
Erinnerungen können Ihnen in Ihrem Trauerprozess helfen. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten Erinnerungen an Ihr verstorbenes Kind zu gestalten, anzufertigen und zu schaffen.
Sollten Sie keine Erinnerungsstücke wollen, bedenken Sie, wie besonders diese einzigartigen Gedenkstücke Ihres Kindes sein können! Wenn nicht gerade jetzt, dann vielleicht zu einem anderen Zeitpunkt Ihres Trauerprozesses, können diese Erinnerungen für Sie von unschätzbarem Wert sein. Unser Notfallteam kann Abdrücke von Händen, Füßen oder Fingern nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt davon Erinnerungsstücke anfertigen. Auch Fotos, die durch Fotografen von Dein-sternenkind.eu erstellt werden, können solange gespeichert werden, bis Sie sich dazu bereit fühlen die Bilder von diesen besonderen Momenten anzusehen.
4.5 Recht auf Hebammennachsorge und Rückbildung
Nach der Geburt Ihres Kindes stehen Ihnen die Betreuung und Nachsorge durch eine Hebamme, sowie ein Rückbildungskurs zu. Die Kosten werden von den jeweiligen Krankenkassen übernommen bzw. nach Beendigung des Kurses erstatten. Es gibt Hebammen, die spezielle Rückbildungskurse für verwaiste Mütter anbieten. Gern unterstützen wir Sie bei der Vermittlung.
4.6 Bestattungsrecht
Das Bestattungsgesetz (BestattG) obliegt den einzelnen Bundesländern. In Bezug auf die Definitionen der einzelnen Begriffe der Lebend-, Tot- und Fehlgeburt orientiert sich das Bestattungsgesetz (BestattG) an der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStG).
Bestattungspflicht durch die Eltern
Besteht eine Bestattungspflicht durch die Eltern, sind diese dazu verpflichtet, die Bestattung ihres Kindes zu beauftragen und zu bezahlen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die im Saarland geltenden Regelungen!
Bestattungsrecht der Eltern (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern)
Besteht keine Bestattungspflicht durch die Eltern, ist dennoch eine individuelle Bestattung mit eigener Grabstätte oder eine Gemeinschaftsbeisetzung möglich.
Nach dem neuen Bestattungsgesetz 2021 werden Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr gesondert behandelt.
Sammelbestattungen
Alle saarländischen Klinken sind verpflichtet, die nichtbestattungspflichtigen Kinder kostenfrei in Form einer Gemeinschaftsbestattung beizusetzen. Die jeweiligen Kliniken müssen mindestens ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeiten hinweisen.
Das saarländische Bestattungsrecht ermöglicht die freiwillige Einzelbestattung von Kindern unter 500 Gramm. Zusätzlich zu den Sternenkindergräbern der Kliniken wurden in einigen Gemeinden unabhängige Sternenkindergrabfelder geschaffen oder sind in Planung:
- Friedwald Saarbrücken
Der Friedwald Saarbrücken bietet Sternenkindern einen besonderen Platz für die ewige Ruhe: Den Sternschnuppenbaum.
- Friedhof Schwalbach
In Schwalbach gibt es die Möglichkeit einer individuellen Beisetzung eines früh verstorbenen Kindes. Die Ansprechpartner in der Pfarrei Hl. Kreuz Schwalbach sind erreichbar unter
Tel. 06834-9569670.
- Friedhof Illingen
Grabfeld für Sternenkinder, Info bei Frau Inge Fuhr unter der Telefonnummer 06825-3688.
- Gemeinde Wadgassen
Gemeinde Kirkel, Ortsteil Limbach - Gemeinde Rehlingen-Siersburg
- Gemeinde Eppelborn
Besonderheit bei Familien nicht christlicher Religionen:
Sprechen Sie als Eltern offen über die Vorgehensweisen Ihrer traditionellen Bestattungszeremonie und geben Sie die Informationen in Bezug auf die Behandlung der sterblichen Überreste Ihres Kindes an das Klinikpersonal und an den Bestattenden weiter. Bitte beachten Sie, dass Kinder bei einer Sammelbestattung in der Regel eingeäschert werden!
4.6.1 Bestattungsarten
Es gibt verschiedene Bestattungsarten, die frei gewählt werden können. Hierzu eine kleine Aufzählung. Alle weiteren Informationen erhalten Sie durch das von Ihnen beauftragte Bestattungsinstitut.
A. Die Erdbestattung
Entscheiden Sie sich für eine Erdbestattung ist die Möglichkeit der Beisetzung
vorgegeben:
- Reihengrab für Totgeburten und Föten unter 500g, Nutzungsdauer hier 15 Jahre, vorhanden auf dem Hauptfriedhof Saarbücken und dem Waldfriedhof Burbach.
- Reihengrab für Kinder ab 500g bis 5 Jahre, Nutzungsdauer 15 Jahre, vorhanden auf dem Hauptfriedhof Saarbücken und dem Waldfriedhof Burbach.
Bei muslimischen Eltern gibt es die Besonderheit, das es auf dem Hauptfriedhof Saarbrücken ein muslimisches Kindergrabfeld gibt, wo die Reihengräber nach Mekka ausgerichtet sind.
B. Die Feuerbestattung
Die Grundvoraussetzung für die Feuerbestattung ist die Einäscherung. Die Einäscherung von Totgeburten und Föten unter 500g ist kostenlos. Bei der Feuerbestattung stehen Ihnen für die Bestattung der Urne mehr Möglichkeiten zur Verfügung:
- Sternengarten
Hierbei handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage. Dieses Feld gibt es nur auf dem Hauptfriedhof in Saarbrücken. - Reihengrab für Totgeburten und Föten unter 500g,
Nutzungsdauer 15 Jahre, vorhanden auf dem Hauptfriedhof Saarbücken und dem Waldfriedhof Burbach. - Reihengrab für Kinder ab 500g bis 5 Jahre,
Nutzungsdauer 15 Jahre, vorhanden auf dem Hauptfriedhof Saarbücken und dem Waldfriedhof Burbach.
C. Friedwald und Ruhe Forst
Hier stellt der Friedwald einen Platz am Sternschnuppenbaum (für Kinder bis zum dritten Lebensjahr) kostenlos zur Verfügung. Die Eltern müssen „nur“ die Kosten für die Bestattungsgrundgebühr und die Namenstafel (wenn gewünscht) selbst tragen.
Selbstverständlich bietet sich auch die Möglichkeit, im Friedwald einen Familienbaum zu erwerben. Dieser kann bei einem Baumauswahltermin gemeinsam mit dem Förster vor Ort im Friedwald ausgesucht werden.
Ebenfalls ist eine Bestattung an einem Basisplatz möglich (dieser Platz wird vom Förster vorgegeben und kann nicht ausgesucht werden, es handelt sich um einen Gemeinschaftsbaum).
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Förster einen Gemeinschaftsbaum im Friedwald auszusuchen.
D. Seebestattung
Hier wird die Urne dem Meer übergeben. Weil ein Besuch der Grabstelle nicht einfach möglich ist, werden jährliche Gedenkfahrten angeboten.
E. Ballonbestattung (Luftbestattung)
Hier wird die Asche vom Ballon aus, im Beisein der Angehörigen, dem Wind übergeben. Dies ist jedoch nur in Frankreich erlaubt.
4.6.2 Sozialamt
Sollten Sie die Kosten der Bestattung nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Nach der Bewilligung werden die Kosten für die Einäscherung, die Kosten der günstigsten Grabstelle und auch die Kosten des Bestatters übernommen.
Abgerechnet wird nach den Vergütungssätzen für Sozialhilfebestattungen im Saarland. Die Grundleistung beinhaltet den Pauschalpreis für einen Sarg mit Innenausstattung, Decke und Kissen, sowie das Einbetten des/der Verstorbenen und die einmalige Überführung bis 30 km inkl. 2 Träger, Grabtafel mit Beschriftung und die Erledigung der amtlichen Formalitäten. Selbstverständlich werden auch Kosten für Zusatzleistung übernommen. Diese werden aber im Einzelfall in einem persönlichen Gespräch mit den Angehörigen besprochen und festgehalten.
4.7 Obduktion
In einigen Fällen kann eine Obduktion Klarheit über die Ursachen der frühen Entbindung oder den Tod Ihres Kindes bringen (Genetik, Gerinnung, usw.). Dieses Ergebnis kann unter Umständen auch für Folgeschwangerschaften relevant sein. Lassen Sie sich über die Möglichkeit einer Obduktion vorab aufklären und Ihre Entscheidung unbedingt entsprechend vermerken. Eine nicht gewünschte, aber dennoch durchgeführte Obduktion kann sehr traumatisch für Sie als Eltern sein.
4.8 Stammbucheintrag
Fehlgeburten
Seit 2013 haben Sie als Sterneneltern den gesetzlichen Anspruch darauf, die Geburt Ihres Sternenkindes amtlich dokumentieren zu lassen und Ihrem Kind offiziell eine Existenz zu geben. Dabei ist es nicht relevant, in welcher Schwangerschaftswoche Ihr Kind geboren wurde oder welches Körpergewicht es hatte. Die Bescheinigung wird vom Standesamt ausgestellt. Zuständig ist das Standesamt am Ort der Geburt. Der Mutterpass (aus dem der Tod des Sternenkindes hervorgeht) oder ein Schreiben des behandelnden Arztes oder Krankenhauses genügen. Die Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung betragen je nach Standesamt so ca. 10€. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Standesämter die Bescheinigung meist kostenlos ausstellen.
Totgeburten
Eine Totgeburt ist meldepflichtig. Die Eltern erhalten für ihr totgeborenes Kind eine
Geburtsurkunde mit Sterbevermerk. Sie haben das Recht, dem Kind einen Namen zu geben. Der Familienname kann entweder von der Mutter oder des Kindsvaters stammen.
Link mit weiteren Infos: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/sternenkinder/75368
4.9 Mutterschutz
Ein Recht auf Mutterschutz besteht zudem, wenn es eine Form von Lebenszeichen nach Geburt vorhanden waren (z. B. pulsierende Nabelschnur, ein Herzschlag, ein Atemzug, …). Dies ist unabhängig vom Gewicht des Kindes und der Schwangerschaftswoche.Der Mutterschutz kann, sofern es sich um eine Totgeburt handelt, von Seiten der Mutter abgekürzt oder ausgelassen werden, jedoch nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
Link mit weiteren Infos: www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__3.html
Abschließende Worte
Wir hoffen, Ihnen hier die wichtigsten Antworten auf Ihre drängendsten Fragen geben zu können. Durch die eigenen Erfahrungen der Vereinsmitglieder von Sterneneltern Saarland e.V., unserer Netzwerkarbeit und einer umfangreichen Recherche ist es uns gelungen, alle wichtigen Informationen für Sie zusammenzustellen.
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Punkten oder darüber hinaus haben, scheuen Sie sich bitte nicht, sich über unser Kontaktformular des Notfall- oder Beratungsbutton auf unserer Homepage mit uns in Verbindung zu setzen. Manchmal hilft es, mit jemandem zu sprechen, der Ihre Situation durch den eigenen Verlust eines Kindes nachvollziehen kann.
Für uns ist es eine Herzensangelegenheit Ihnen in der besonders schweren Zeit der Diagnosestellung, des Verabschiedens und der Trauer um Ihr Kind unterstützend zur Seite zu stehen. Wir bieten Ihnen ein offenes Ohr für Ihre Fragen, Ihre Ängste und Ihre Trauer.
Wir wären sehr dankbar für jegliche Resonanz, auch in Form konstruktiver Kritik, damit wir unsere ehrenamtlichen Tätigkeiten weiter verbessern zu können, außerdem über Einträge ins Gästebuch unserer Website, bei Instagram oder auf unserer Facebookseite. Ihre persönlichen Gedanken und Erfahrungsberichte können anderen Betroffenen bei der Bewältigung der Trauer über ihr Kind ein Trost sein und vermitteln darüber hinaus allen Sterneneltern:
„Sie sind nicht allein mit Ihrem Schmerz und Ihrer Trauer!“
Neben all den Informationen rund um Diagnose, Klinikaufenthalt, Geburt und die Zeit danach haben wir auf unserer Website eine Auflistung mit Adressen und Links zu lokalen Selbsthilfegruppen und Schwangerenkonfliktberatungsstellen, sowie Informationen bundesweiter Verbände, Vereine, Netzwerke und Arbeitsgemeinschaften, die sich der Aufklärung, Information und Hilfe Betroffener angenommen haben, zusammengestellt. Informationen rund um das Thema Sternenkinder und –eltern erhalten Sie in den Treffen unserer Selbsthilfegruppen, sowie die Möglichkeit sich mit anderen betroffenen Eltern auszutauschen.
Des Weiteren werden Sie dort eine umfangreiche Literaturliste finden, die sich aus Fach- und Sachbüchern, Gedichtbänden, sowie Erfahrungsberichten Betroffener, als auch Bilderbüchern und Geschichten zur Erklärung und Trauerbewältigung von und für Kinder zusammensetzt.
Von Sterneneltern für Sterneneltern!
Ihr Team der Sterneneltern Saarland e.V.
Definition medizinischer Fachbegriffe
Abortus immens | Bezeichnung für eine drohende Fehlgeburt. Bei Frauen mit vaginaler Blutung/Unterbauchschmerzen in der Frühschwangerschaft, aber ohne andere Schwangerschaftsprobleme wird die Diagnose Abortus imminens (drohende Fehlgeburt) gestellt. Der Gebärmutterhalskanal ist geschlossen und die Gebärmutter ist der Größe der Schwangerschaft entsprechend. Im Ultraschall kann eine Embryoanlage festgestellt werden. Falls die Schwangerschaft alt genug ist, kann auch eine Herzaktion beim sich entwickelten Embryo festgestellt werden. In den meisten Fällen von drohender Fehlgeburt hört die Blutung nach einigen Tagen wieder auf und die Schwangerschaft kann ohne Schwierigkeiten fortgesetzt werden. In seltenen Fällen kann die Blutung stärker werden und zu einer wirklichen Fehlgeburt führen. |
Abortus im Gange | Dies bezeichnet ein Zustandsbild, bei dem die Fehlgeburt nicht mehr aufgehalten werden kann. Der Gebärmutterhals ist eröffnet, die Blutung stark, Bauchkrämpfe sind meistens vorhanden. Abortus incompletus (inkomplette Fehlgeburt) Eine inkomplette Fehlgeburt liegt dann vor, wenn bereits das meiste Schwangerschaftsgewebe ausgestoßen wurde, jedoch ein Teil in der Gebärmutter verblieben ist. Typischerweise wurde der Embryo bzw. der Fötus ausgestoßen aber Teile des Mutterkuchens sind noch in der Gebärmutter. |
Abortus completus | Falls eine Schwangerschaft komplett aus der Gebärmutter ausgestoßen wird und keine Reste in der Gebärmutter verbleiben, wird dies als komplette Fehlgeburt bezeichnet. Üblicherweise passiert dies lediglich vor der 12. Schwangerschaftswoche. Nach der Fehlgeburt kann es trotzdem zu Blutungsepisoden und Unterbauchschmerzen kommen, die jedoch ohne weitere medizinischer Intervention wieder aufhören. Eine Ultraschallunterschung bestätigt die klinische Diagnose. |
Abortus Habitualis | Die wiederholte Fehlgeburt wird als spontane Fehlgeburt vor der 20. Schwangerschaftswoche bei drei oder mehr aufeinander folgenden Schwangerschaften von demselben Partner definiert. Das Bild der wiederholten Fehlgeburt findet sich bei 0,5 bis 2% aller klinischen Schwangerschaften. Falls eine Ursache für wiederholte Fehlgeburten gefunden wird kann diese in den meisten Fällen entweder durch eine Operation oder durch medikamentöse Therapieverfahren behoben werden. Bei 50 aller betroffenen Patientinnen lässt sich keine unmittelbare Ursache für die wiederholten Fehlgeburten finden. Bei diesen Patientinnen kann eine empirische Therapie trotzdem zu einer Erhöhung der Lebendgeburtenrate führen. |
Amniozentese | vorgeburtliche Untersuchungsmethode durch welche genetische, insbesondere chromosomal, bedingte Erkrankungen des Ungeborenen erkannt werden können. Dabei wird mit einer Punktionsnadel wird eine geringe Menge an Fruchtwasser aus der Fruchtblase entnommen. |
Anenzephalie | bezeichnet das teilweise oder vollständige Fehlen des Großhirns und des knöchernen Schädeldachs (Neuralrohrdefekt). |
Ausschabung | bezeichnet die Abschabung von Gewebe der Gebärmutter (frz.: curettage). |
Chorionzottenbiopsie | vorgeburtliche Untersuchungsmethode durch welche genetische Erkrankungen des Ungeborenen erkannt werden können. Sie kann, früher als die Amniozentese, bereits ab der 6. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Dabei werden Zellen mit einer Punktionsnadel aus dem Mutterkuchen entnommen. Das Zellmaterial ist genetisch identisch mit dem des Ungeborenen. |
Chromosomenanalyse | hierbei werden alle vorhandenen Chromosomen in Anzahl und Struktur auf Veränderungen überprüft. |
DNS/DNA | Deoxyribonuclein acid (DNA)/Desoxyribonukleinsäure bezeichnet den Träger der Erbinformation der Gene in den Zellen |
Down-Syndrom | auch als Trisomie-21 bekannt. Dabei können sich besondere Veränderungen des Aussehens, verzögerte Entwicklung, verminderte geistige Fähigkeiten und Fehlbildungen innerer Organe zeigen. |
Embryo | Bezeichnung des Ungeborenen bis zur 12 Schwangerschaftswoche |
Fehlgeburt | Eine Fehlgeburt ist eine Schwangerschaft, die vor der Entwicklung eines lebensfähigen Embryos bzw. Fetus endet. Eine Fehlgeburt in der Frühschwangerschaft ist ein häufiges Ereignis. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass 10-20% aller Schwangerschaften in einer Fehlgeburt vor der 20. Schwangerschaftswoche enden. 80% dieser Fehlgeburten passieren in den ersten 12 Schwangerschaftswochen. Das Gewicht des Kindes beträgt bei der Geburt weniger als 500g beträgt und es gibt keine Lebenszeichen, z.B. in Form einer pulsierenden Nabelschnur, eines Herzschlags oder eines Atemzugs, bei der Geburt (§ 31 (3) Personenstandgesetz). |
Fetus/Fötus | Bezeichnung des Ungeborenen ab der 9. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt |
Fetozid | bezeichnet die aktive Beendigung des Lebens eines Ungeborenen |
Fristenregelung | Ein Schwangerschaftsabbruch bist zur 12. Woche nach der Empfängnis rechtswidrig. Wenn vor dem Eingriff eine Beratung bei einer anerkannten Schwangerenkonfliktberatungsstelle stattgefunden hat und eine mindestens dreitägige Bedenkzeit eingehalten wurde, bleibt dies straffrei. |
Gendiagnostik | bezeichnet eine molekularbiologische Untersuchungsmethode bei der Teile der DNS/DNA auf erbliche Veränderungen untersucht werden (auch Genanalyse oder „Gentest“) |
hereditär | lat.: erblich |
Humangenetik | Teilgebiet der Genetik. Befasst sich mit dem Erbgut und der Erscheinung der Erblichkeit. |
Missed Abortion | In manchen Fällen kommt es vor, dass sich eine Schwangerschaft anfänglich scheinbar normal entwickelt und bereits eine Embryonalanlage im Ultraschall festgestellt werden kann, und dann der Embryo abstirbt. In diesen Fällen spricht man von einem missed abortion oder einer verhaltenen Fehlgeburt. Das Ultraschallbild ist charakteristisch, man sieht einen Embryo ohne Herzaktion. |
Obduktion | Untersuchungsmethode bei welcher der menschliche Leichnam geöffnet wird. |
pathologisch | krankhaft |
Pränataldiagostik | Untersuchung des Ungeborenen auf genetische Veränderungen, Krankheiten oder Fehlbildungen |
Prostaglandine | Medikament zur Einleitung der Geburt (Zäpfchen, Gel) |
Septische Fehlgeburt | Manche schwangere Frau mit einer Fehlgeburt entwickeln eine Infektion in der Gebärmutter. Dies wird als septischer Abort bezeichnet. Symptome beinhalten Fieber, Schüttelfrost, Unwohlsein, abdominale Schmerzen, vaginale Blutung und vaginaler Ausfluss. |
Spina bifida | dabei sind die Wirbelkörper nicht vollständig geschlossen (Neuralrohrdefekt). Der sogenannte „offene Rücken“ ist eine schwere Ausprägung des Defekts bei dem das kindliche Nervengewebe freigelegt ist. |
Trisomie 18 | Ursache des Edwards-Syndrom. Das Chromosom Nr. 18 ist anstatt zweimal dreimal vorhanden. Besondere Kennzeichen dieser chromosomalen Veränderung ist die große Anzahl verschiedener körperlicher Fehlbildungen und eine geringe Überlebenszeit nach der Geburt. |
Trisomie 21 | Ursache des Down-Syndroms. Das Chromosom Nr. 21 ist anstatt zweimal dreimal vorhanden |